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IMPRESSUM

QUEHL GmbH - Auf dem Sand 22 - 67547 Worms

Register Amtsgericht Mainz

HRB 12227

Steuernummer: 27-44/665/0076/3

Umsatzsteuer Identnummer: DE221970912

 

AGB

Geltungsbereich

 

Quehl GmbH, im folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

 

1.1 Alle Geschäftsprozesse und Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, dies gilt auch dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorliegen.

1.2 Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für künftige Geschäftsbeziehungen Anwendung.

 

Entwurf / Freigabe / Schutzrechte

 2.1 Vom Auftragnehmer erarbeitete Entwürfe, gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Datensätze oder Modelle bleiben auch nach Bezahlung Eigentum der Quehl GmbH. Wenn Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführung vom Auftraggeber freigegeben wurden, entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Für die hieran bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte bleibt der Auftragnehmer Inhaber.

2.2 Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Entwürfe und Vorlagen bestehende Patent-. Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder sonstige gewerblichen Schutzrechte nicht verletzen und auch Urheberrechte Dritter nicht berühren. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet diesen Umstand zu überprüfen.

2.3 Da im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit besteht, sind Reklamationen hinsichtlich der Gestaltung ausgeschlossen. Im Falle von Änderungswünschen während oder nach der Produktion durch den Auftraggeber, hat er ab dem dritten Korrekturlauf die Mehrkosten zu tragen. Bei bereits begonnen Arbeiten behält sich der Auftragnehmer den Vergütungsanspruch vor.

2.4 Jeder an Quehl GmbH erteilte Auftrag versteht sich als Urheberwerkvertrag und ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen ausgerichtet. Es gelten die Werksvertragsbestimmungen des BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 2 und 31 UrhG. Das Urheberrechtgesetz gilt für sämtliche Layouts und Druckvorlagen der Quehl GmbH, als persönliche geistige Schöpfung. Wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht wurde, gelten trotzdem die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes. Weder im Original noch bei der

Reproduktion, dürfen die Layouts und Druckvorlagen der Quehl GmbH einschließlich der Urheberbezeichnung verändert werden. Unzulässig ist jede Nachahmung, selbst wenn diese nur Teile betrifft.

2.5 Die Verwendung der Arbeiten bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungsumfang. Nur mit der Einwilligung der Quehl GmbH ist eine anderweitige oder weitergehende Nutzung gestattet, welche mit der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars verknüpft ist. Somit erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten  Rahmen zu verwenden und erlangt zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß  § 31 UrhG.

 

Angebote und Preise

3.1 Unsere Angebote verstehen freibleibend und unverbindlich und sind maximal vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber gültig. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelten Auftragsdaten unverändert bleiben.

3.2 Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, versteht sich bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte der Besteller als Auftraggeber.

3.3 Die ausgewiesenen Preise der Quehl GmbH enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk. 3.4 Bei Produkten, welche inklusive Montage angeboten werden, sind folgende Positionen im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, der Gerüstaufbau oder Hebewerkzeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis oder Statiknachweis, Genehmigung, Entsorgungskosten, es sei denn, sie sind separat ausgewiesen. Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen etc.) ist Quehl GmbH berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.

 

Bestellung und Auftragsbestätigung

4.1 Bestellungen des Auftraggebers gelten nach telefonischer Bestätigung, E-Mail, Fax oder Postzustellung als verbindlich eingegangen. Im Falle von Fehl-, Minder-, oder Mehrlieferung, haftet Quehl GmbH nicht. Der Auftraggeber trägt das Risiko aus dieser Bestellung in vollem Umfang.

4.2 Erhält der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung, so gilt die versendete oder beiliegende Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

 

Genehmigungspflicht

5.1 In aller Regel besteht eine öffentlich rechtliche Genehmigungspflicht für die Anbringung von Schildern, Bannern, Lichtreklamen und sonstiger Außenwerbung. Der Auftraggeber ist zur Einholung der jeweiligen Genehmigung auf eigene Rechnung verpflichtet, wenn nicht eine ausdrücklich entgegenstehende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass keine genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages bestehen und er dies vorher geprüft bzw. die entsprechende Genehmigungen bereits eingeholt hat.

5.2 Eine eventuelle spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung der Vertragserfüllung von Seiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers nicht. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung und werden dementsprechend in Rechnung gestellt.

 

Montage

6.1 Bei Montagearbeiten seitens Quehl GmbH wird vorausgesetzt, dass diese ohne Behinderung und Verzögerung stattfinden kann. Die Montagekosten beinhalten, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, die An- und Abfahrt, sowie die Kosten pro Monteur pro Stunde. Ebenfalls sind diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Die somit entstehenden Aufwendungen an Arbeit-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Des Weiteren übernehmen keine Haftung, für eventuell entstandene Schäden aus Witterungseinflüssen (zerrissene Banner oder Fahnen, herausgerissene Ösen, o.ä.). Der Auftraggeber selbst entscheidet über die Art der Konfektionierung. Somit übernehmen wir keine Haftung. Auch für unsachgemäße Montage, durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen, von gelieferten Waren oder Artikeln übernehmen wir keine Haftung.

 

Lieferung und Abnahme

7.1 Wenn die Lieferung von Produkten ohne Montage erfolgt, trägt der Auftraggeber die Kosten und die Gefahr für die Verpackung, den Versand und den Transport. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet, wenn die Produkte durch den Auftragnehmer montiert werden.

7.2 Wenn der Auftragnehmer verhindert ist, gilt die Ware nach 5 Tagen als abgenommen. Verzögert sich die Versendung oder Abholung von Ware die versand- oder abholbereit ist, aus Gründen, die er Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wenn die Ware nicht binnen 5 Werktagen vom Auftraggeber abgerufen, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.

7.3 Wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb von 60 Tagen abruft, hat der Auftragnehmer das Recht auf Entsorgung, welche zu Lasten des Auftragsgebers geht. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

 

Lieferzeit/Verzug

8.1 Ist der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt, beginnt ab diesem Zeitpunkt die angegebene Lieferzeit. Hierzu zählt ebenfalls die Leistung einer im Vorfeld vereinbarten Anzahlungssumme. Auch eine Überschreitung und Neubenennung vereinbarter Lieferzeiten durch den Auftragnehmer ist zulässig.

8.2 Es steht dem Auftragnehmer frei, wenn Umstände eintreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vor allem bei höherer Gewalt, die Lieferung für die Zeit der Behinderung zu verschieben oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Es muss jedoch kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen werden. Wenn ohne Verschulden der Quehl GmbH uns oder unseren Lieferanten die Lieferung erschwert, unmöglich oder nur unter Verlust möglich gemacht wird, handelt es sich ebenfalls um einen nicht von uns vertretenen Umstand. Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt, wenn er Quehl GmbH eine angemessene Nachfrist mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche auf Grund von verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

8.3 Quehl GmbH verfolgt eine sorgfältige und gewissenhafte Auswahl seiner Lieferanten. Technisch notwendigen Änderungen der Ausführung, welche im Interesse des Auftragnehmers sind und für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Im Falle einer Unmöglichkeit der Weiterführung des Vertrags, auf Grund von technischen oder gesundheitlichen Problemen, ist Quehl GmbH berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag zu kündigen. Für Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne besteht kein Haftungsanspruch. Die generelle Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf die Hälfte des Auftragswertes beschränkt.

Eigentumsvorbehalt, urheberrechtliche Verarbeitungsbefugnis,

 

Sicherungsabtretung und Pfandrecht

9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche von Quehl GmbH oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum der Quehl GmbH. Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn für Quehl GmbH kein Rückgriff aus dem Wechsel zu befürchten ist. Bei Zahlungsverzug ist Quehl GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Quehl GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Quehl GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Quehl GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Quehl GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den bei Quehl GmbH entstandenen Ausfall.

 

Eigentumsvorbehalt, urheberrechtliche Verarbeitungsbefugnis, Sicherungsabtretung und Pfandrecht

9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt Quehl GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Quehl GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Quehl GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Quehl GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann Quehl GmbH verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für Quehl GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Quehl GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Quehl GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Quehl GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Quehl GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Quehl GmbH anteilig Eigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Quehl GmbH.

9.7 Quehl GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Quehl GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Quehl GmbH.

9.8 Wenn bei Lieferung von Werkzeugen der Sicherungsfall eintritt, steht Quehl GmbH auch urheberrechtlich die Befugnis der noch in ihrem Eigentum stehenden gefertigten Teile zu bzw. das Recht, die Ware bis zum Schuldausgleich zu veräußern. Sie ist befugt, erforderlichenfalls die Vervielfältigung zu Ende zu führen. Etwa erforderliche Zustimmungserklärungen Dritter wird der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich besorgen.

9.9 Die Ware darf vor Bezahlung aller Forderungen von Quehl GmbH oder Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung von Quehl GmbH weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

9.10 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

 

Lieferungsmöglichkeit und Lieferungsverzögerungen

10.1 Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern sie nicht von Seiten der Quehl GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart.

10.2 Sämtliche unmittelbar an uns erteilten Aufträge können innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Eingang von Quehl GmbH abgelehnt werden.

10.3 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder die Ware nach Fertigstellung eingelagert wird.

10.4 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

10.5 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Produktionszeit beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

10.6 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei “Frei-Sendungen”, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

10.7 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl von Quehl GmbH überlassen. Transportversicherungen werden von Quehl GmbH nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

10.8 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

10.9 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

10.10 Der Lieferant haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten ist dem Lieferanten zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.11 Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.12 Im Übrigen haftet der Lieferant im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

10.13 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

10.14 Für den Fall des Leistungsverzuges seitens Quehl GmbH oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz entgangenen Gewinns nur verlangen, wenn Quehl GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

Zahlungsbedingungen

12.1 Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Dieses gilt sowohl für Hauptrechnungen, als auch für Teil- und Nachberechnungen.

12.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

12.3 Musterrücksendungen werden grundsätzlich nicht gutgeschrieben. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Absenders. Ein Anspruch auf erneute Zusendung besteht nicht.

12.4 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die Hereingabe von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen.

12.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftenanzeige bei Quehl GmbH eingeht, als Zahlungseingang.

12.6 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist Quehl GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Scheck angenommen hat. Quehl GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen.

12.7 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird erst nachträglich bekannt, dass sich der Käufer in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so ist Quehl GmbH berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei uns unbekannten Bestellern erfolgt die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme oder Vorauszahlung nach unserer Wahl, falls nicht entsprechende Referenzen aufgegeben werden.

12.8 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und Nebenkosten zu tragen.

 

Eigenwerbung

13.1 Die vom Auftraggeber gestellten, verarbeiteten, erstellten und produzierten Werbemittel, Produkte Objekte usw. darf der Auftragnehmer mit seiner Eigenwerbung kennzeichnen.

13.2 Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, in seiner Werbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf ebenfalls die ausgeführten Arbeiten bildlich und typografisch darstellen.

 

Mängel/Haftung/Verjährung

14.1 Spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware sind dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel der Ware, auch in Art oder Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Bei Falschlieferungen muss die Meldung unverzüglich stattfinden. Verspätete Reklamationen werden nur anerkannt, wenn es sich um versteckte Mängel handelt. Im Falle von mangelhafte Ware oder Montage ist Quehl GmbH zur Nachbesserung, auch mehrfach, innerhalb von 6 Wochen berechtigt. Einen Preisnachlass gewähren wir nur bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Montage oder Weiterverarbeitung von Waren durch den Auftraggeber, verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Bei Handelsgesellschaften greift hierbei §377 HGB. Für die bei der Verarbeitung von Kundenware jeglicher Art entstehenden Schäden haften wir nicht. Generell begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, wenn Quehl GmbH in Fällen des Fehlers zugesicherten Eigenschaften zwingend haftet. Im Falle von Mängeln die nur einen Teil der gelieferten Ware betrifft, ist der Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung berechtigt.

14.2 Bei offensichtlich beschädigter Ware muss die Warenannahme gegenüber der Lieferperson verweigert werden. Die Quittierung des mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber die Spediteur, dem Paketdienst oder der Quehl GmbH selbst, geht zu Lasten des Auftraggebers.

14.3 Gegebenenfalls können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel bei Werbeanlagen, Schildern, Leuchtwerbung und dergleichen auftreten. Trotz aller Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten können bei Folienverklebungen, Beschriftungen und Vollfolierungen Staubeinschlüsse nicht verhindert werden und sind kein Reklamationsgrund. Nach circa 4 Wochen nach der Verklebung diffundieren kleine Luftbläschen bei circa 20°C von selbst durch die Folie.

14.4 Unter anderem ist die Haltbarkeit der Folie abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt wird. Je nach Verwendungszweck haben die Folientypen eine Funktionsdauer von 1 bis zu 7 Jahren. Im Falle einer vertikalen Verklebung bei mitteleuropäischem Normalklima hat die Folie eine Haltbarkeit von etwa 4-6 Jahre, je nach Farbe. Die Haltbarkeit auf ungeeigneten oder auch horizontalen Flächen ist deutlich geringer und kann bei bestimmten Farben unter einem Jahr betragen. Durch die Weichmacherwanderung der Folie verliert sie an Elastizität und wird spröde. In diesem Fall ist es ratsam die Folie dann zu erneuern bzw. zu entfernen. Beim Digitaldruck verringert sich die Haltbarkeit auf Grund des starken Ausbleichens der Farbpigmente. Eine Verlängerung der Haltbarkeit kann durch regelmäßige Versiegelung erreicht werden. Allerdings gibt es keine Gewähr im Bezug auf eine bestimmte Mindesthaltbarkeit, da diese von der Pflege und der Witterung abhängt. Für Steinschlagschutzfolie und Folien auf Stoßstangen, Spiegeln und anderen stark gewölbten Teilen kann keine Garantie gegeben werden. Die Haftung der Folie auf Silikonkanten, Gummiteilen und lackierten / unlackierte Plastikteilen wird nicht garantiert. Bei der Ablösung der Folie können Schäden am Lack entstehen. Dies ist zurückzuführen auf Fehler Lack. Serienmäßig werden Fahrzeuge produziert, deren Lackierung mindestens einen Gitterschnittkennwert GT1 (DIN 53151) aufweist. Dieser Wert bestimmt die Festigkeit des Lacks auf dem Untergrund. Keine der von uns verwendeten Folien hat eine Klebekraft, die diesen Wert übersteigt. Bei einer Folierung / Beschriftung wird die Folie, wenn nötig, direkt auf dem Gegenstand (Lack) geschnitten. Allerdings sind trotz größter Sorgfalt Beschädigungen von Oberflächen, oder ein ungleiches Ausbleichen möglich. In diesen Fällen sind Reklamationsansprüche generell ausgeschlossen. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt kann es ebenfalls zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Folienfarbton der Beschriftung oder der Druckerzeugnisse nicht genau mit den HKS-Farben, RAL oder sonstigen angegebenen Farben übereinstimmt. Farbe und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster bzw. zu den Korrekturvorlagen aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Dies ist dem Auftraggeber bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt für derartige Abweichungen keine Haftung. Für vom Auftraggeber selbst falsch verklebte Folien übernehmen wir keinerlei Haftung. Jegliche Ansprüche gegen den Aufragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. §852 BGB bleibt unberührt.

 

Gewährleistung bei Fahrzeugvoll- / Teilverklebung, Beschriftungen und Scheibentönungen

15.1 Bei Übergabe des Fahrzeuges bzw. der Ware werden die durchgeführten Leistungen der Quehl GmbH zusammen mit dem Auftraggeber geprüft. Reklamationen können ausschließlich nach erbrachter Leistung geltend gemacht werden. Im Falle einer berechtigen Reklamation hat Quehl GmbH das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung. Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand entstanden sind haftet Quehl GmbH nicht. Ebenfalls wird keine Haftung für entgangenen Gewinn, oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers übernommen, außer die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes finden Anwendung. Nur im Falle einer Anlastung von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber Quehl GmbH (einschließlich ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen.

15.2 Innerhalb von 3 Kalendertagen nach Lieferungserhalt, Abgabe oder Abholung sind Quehl GmbH offensichtliche Mängel schriftlich zu melden. Erfolgt die schriftliche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, können keine Mängel gegenüber Quehl geltend gemacht werden, da sich diese Frist als Ausschlussfrist versteht. Auf Waren beträgt unsere Gewährleistungspflicht 24 Monate ab Zeitpunkt der Lieferung / Abholung. Bei den durchgeführten Arbeiten an Neufahrzeugen besteht ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von 24 Monaten, bei Gebrauchtfahrzeugen hingegen 12 Monate. Diese

Fristen verstehen sich als Verjährungsfristen und finden ebenfalls Anwendung bei Ansprüchen auf Ersatz und Mangelfolgeschäden, nicht hingegen bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn das Fahrzeug nach unserer Montage von anderen Firmen bearbeitet wird.

 

Produkthaftung

16.1 Quehl GmbH vertreibt ausschließlich Folien von Lieferanten mit  denen sie weder juristisch noch wirtschaftlich identisch oder verflochten ist. Bei Produkten, die wir selbst nicht hergestellt haben, sind wir daher kein Hersteller im Sinne von § 4Abs. 1 Produkthaftungsgesetz. Es besteht eine angemessene Versicherungspflicht seitens des Auftraggebers,  gegen Sach- bzw. Personalschäden, die durch die Benutzung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren entstehen können. Wenn der Auftraggeber als Wiederverkäufer fungiert, hat er diesen Vertragsgegenstand weiterzugeben.

16.2 Wenn der Auftraggeber die Ware in den Verkehr bringt oder nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Auftraggeber es in den Verkehr brachte oder nutzte, dann ist die Produkthaftung von Seiten des Auftragnehmers ausgeschlossen. Wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingende Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gelangte, nicht erkannt werden konnte, ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen. Vom Widerruf ausgeschlossen sind für den Auftraggeber angefertigte Sonderanfertigungen. Auch bei Folienbeschriftungen, Textilveredelungen und Druckerzeugnisse besteht kein Widerrufsrecht, da es sich hierbei um eigens für den Auftraggeber hergestellte Ware handelt.

 

Digitale Daten

17.1 Quehl GmbH ist verpflichtet, Dateien und Layouts, welche am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber heraus zugegeben bzw. zu archivieren. Dies ist allerdings gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

Archivierung

18.1 Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung werden dem Auftraggeber zustehende Daten und Datenträger über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftragsnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

 

Datenschutz

19.1 Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten des Auftraggebers werden im System der Quehl GmbH gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden streng vertraulich behandelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung, über neue Produkte, Dienstleistungen und Angebote per E-Mail oder auch telefonisch zu informieren.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

20.1 Der Sitz des Auftragnehmers versteht sich als gesetzlicher Erfüllungsort und bestimmt den Gerichtsstand, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Falls der Wohnsitz, beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz, beziehungsweise seinen gewöhnliche Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, bestimmt der Sitz des Auftragnehmers ebenfalls den Gerichtsstand.

 

Gültigkeit / Salvatorische Klausel

21.1 Die Gültigkeit dieser Bestimmungen tritt sofort in Kraft. Im Falle dass einzelne Formulierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig angesehen werden, so berührt dies nicht die generelle Relevanz.

 

 

Gerichtsstand für alle Parteien: Amtsgericht Worms

Stand: Worms 2017

 

Quehl GmbH

Geschäftsführer: Tim Cecil, Alexander Quehl, Tino Quehl

Auf dem Sand 22

67547 Worms

Telefon 06241 4241-0

Telefax 06241 4241-42

E-Mail Adresse: info@quehl.eu

 

 

Widerrufsfolgen

Bei einer wirksamen Rückgabe sind alle empfangenen Leistungen, seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers zurückzugeben und eventuelle Gebrauchsvorteile herauszugeben. Im Falle einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihm etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Um eine Verschlechterung der Ware zu vermeiden, unterlassen Sie alles, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen binnen 14 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Auftraggeber mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für den Auftragnehmer hingegen mit dem Empfang. Wenn einzelne Teilbereiche dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, so bleibt die

Wirksamkeit der anderen Bereiche unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen als vereinbart, wenn diese der wirtschaftlich effektivsten Bestimmung am nächsten kommt.

 

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